Cookie-Richtlinie – wettauszahlung

Wer bei uns nachliest, wie Wettgewinne vom Wettkonto aufs Bankkonto gelangen, begegnet je nach eigener Auswahl kleinen Dateien im Browser. Diese Richtlinie sagt, welche das sind, wozu sie dienen und wie sich eine erteilte Zustimmung zurücknehmen lässt. Die Grundlage bildet § 25 TDDDG: Für jeden Zugriff auf Ihr Endgerät und jede Ablage von Informationen darauf ist grundsätzlich Ihre Einwilligung nötig (Abs. 1), außer eine der Ausnahmen in Abs. 2 trifft zu. Was eine wirksame Einwilligung ist, regelt die DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679, in Art. 4 Nr. 11 und Art. 7. Neben Cookies erfasst die Vorschrift auch Local Storage, Session Storage und Zählpixel.

Streng notwendige Cookies

Ohne Zustimmung zulässig sind nur Einträge, die für den ausdrücklich gewünschten Dienst unerlässlich sind oder allein der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz dienen (§ 25 Abs. 2 TDDDG). Bei uns sind das die gespeicherte Banner-Entscheidung, eine Sitzungskennung und der Schutz vor untergeschobenen Formularaufrufen. Sie verfallen am Ende der Sitzung, spätestens nach zwölf Monaten.

Funktionale Cookies

Komfortfunktionen wie die gemerkte Sprache, ein dunkles Farbschema oder die Liste zuletzt gelesener Ratgeber setzen wir erst, wenn Sie im Banner ausdrücklich zugestimmt haben (§ 25 Abs. 1 TDDDG). Lehnen Sie ab, läuft die Seite weiter, nur ohne diese Merkhilfen.

Analytische Cookies

Die Reichweitenmessung soll allein zeigen, welche Beiträge gelesen werden. Sie wird nur mit gesonderter Zustimmung aktiv. Verfahren, die volle IP-Adressen weitergeben oder Besucher über Websites hinweg zu Profilen verknüpfen, verwenden wir nicht. Die Laufzeit jedes einzelnen Eintrags nennt das Banner.

Marketing-Cookies

Marketing-Einträge würden dazu dienen, Inhalte nach Interessen auszuwählen oder Kampagnen auszuwerten, und können Daten unter Anbietern austauschen. Sie kommen nur nach aktiver Zustimmung zum Einsatz. Wer die Kategorie ablehnt, sieht denselben Inhalt, bloß ohne Personalisierung.

Einwilligung widerrufen

Ihre Auswahl können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ändern: Der Link im Seitenfuß öffnet die Banner-Einstellungen erneut. Zusätzlich lassen sich Cookies im Browser einsehen und löschen; die Hersteller erklären das Vorgehen:

Wer technisch notwendige Einträge löscht, wird unter Umständen abgemeldet, und das Banner fragt erneut nach.

Zuständige Aufsicht

Über DSGVO und TDDDG wachen die Datenschutzbehörden der Länder; zuständig ist grundsätzlich die Behörde am Sitz des Betreibers, doch eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO können Sie auch bei der Behörde Ihres Wohnorts einreichen. Verstöße gegen § 25 TDDDG können mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

Stand: Oktober 16, 2026.

Inhalt erstellt vom Team «wettauszahlung»